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— | spieletage:hausordnung [2022/08/05 14:10] (aktuell) – angelegt Thomas Bittner | ||
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+ | ====== Hausordnung ====== | ||
+ | Der Vorstand des Rollen- und Brettspielvereins Thoule e.V. (nachfolgend „Veranstalter“), | ||
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+ | =====§ 1 Geltungsbereich===== | ||
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+ | Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für die gesamte Anlage des „NCO-Clubs Karlsruhe“ während der Karlsruher Spieletage, einschließlich der Wege- und Freiflächen. | ||
+ | - Diese Hausordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen. | ||
+ | - Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an. | ||
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+ | =====§ 2 Hausrecht===== | ||
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+ | - Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch die Vorstandsmitglieder und von ihnen beauftragten Personen ausgeübt. | ||
+ | - Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. | ||
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+ | =====§ 3 Zutritt von Besuchern zu der Veranstaltung===== | ||
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+ | - Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte (in Form eines Ansteckbuttons) gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Karlsruher SpieleTage seinen Ansteckbutton gut sichtbar an seiner Kleidung befestigen und auf Verlangen vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. | ||
+ | - Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte/ | ||
+ | - Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Besucher sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen oder dass gegen sie ein örtliches oder bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wurde. | ||
+ | - Der Ordnungsdienst darf Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend untersuchen, | ||
+ | - Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, | ||
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+ | =====§ 4 Verweigerung des Zutritts===== | ||
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+ | - Besucher, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind, erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder verbotene Gegenstände mit sich führen, werden nicht zur Veranstaltung zugelassen bzw. von dieser ausgeschlossen | ||
+ | - Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z. B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen. | ||
+ | =====§ 5 Verbotene Gegenstände===== | ||
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+ | - Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen: Waffen und Gegenstände, | ||
+ | - Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt. | ||
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+ | =====§ 6 Verhalten===== | ||
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+ | - Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, | ||
+ | - Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, | ||
+ | - Sämtliche Feuermelder, | ||
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+ | =====§ 7 Verbotene Verhaltensweisen===== | ||
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+ | - Auf den Karlsruher Spieletagen ist nicht gestattet, zu rauchen, in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen, | ||
+ | - Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten ist untersagt. | ||
+ | - Das Verteilen von Flugblättern und ähnlichem Werbematerial sowie der Verkauf von Waren ist verboten und kann im Einzelfall vom Veranstalter erlaubt werden. | ||
+ | - Dem Veranstalter obliegt das alleinige Recht während der Karlsruher Spieletage Merchandisingartikel, | ||
+ | - Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände des NCO-Clubs Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen, | ||
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+ | =====§ 8 Durchsetzung der Hausordnung===== | ||
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+ | - Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, | ||
+ | - Das Recht des Veranstalters, | ||
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+ | =====§ 9 Sauberkeit===== | ||
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+ | - Alle Besucher der Veranstaltung sind verpflichtet, | ||
+ | - In die Toiletten-, Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Container oder Müllbehältnissen zu entsorgen. | ||
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+ | =====§ 10 Bild-/Film- und Tonaufnahmen ===== | ||
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+ | - Bei während der Karlsruher Spieletagen vom Veranstalter oder im Auftrage des Veranstalter erstellten Audio- und Videoaufzeichnungen erklärt sich der Gast mit der Verwendung des erstellten Bild- und Tonmaterials in der regulären Vereinsarbeit des Veranstalters einverstanden. | ||
+ | - Das Anfertigen von Foto-, Audio-, Video- oder sonstigen medialen Aufzeichnungen zur kommerziellen Nutzung während der Veranstaltung ohne ausdrücklich vorherige Zustimmung des Veranstalters ist untersagt. | ||
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+ | =====§ 11 Datenschutz ===== | ||
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+ | - Der Schutz ihrer Daten ist uns wichtig. Sämtlich während der Veranstaltung erhobenen Daten, dienen ausschließlich zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung und werden, sollte nicht explizit darauf hingewiesen werden, nicht über die Veranstaltung hinaus archiviert oder verwendet werden. Weiterführende Fragen zu diesem Thema richten Sie an den offiziellen Vertreter des Veranstalters vor Ort. | ||
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+ | =====§ 12 Sonstiges===== | ||
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+ | - Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. | ||
+ | - Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die bei von ihm nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden. | ||
+ | - Für Diebstähle an der Garderobe wird nicht gehaftet. | ||
+ | - Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen. | ||
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+ | =====§ 13 Haftungsausschluss===== | ||
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+ | Das Betreten der Karlsruher Spieletage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, | ||
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+ | gezeichnet | ||
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+ | Der Vorstand |